Mietbedingungen

Haftung

  • Der Benutzer haftet für Verlieren und Beschädigung von Anhänger und Material.
  • Anhänger und Material sind gegen die üblichen Risiken versichert.
  • Der Selbstbehalt dieser Versicherungspolicen beträgt CHF 500.-
  • Im Schadenfall muss der Mieter Selbstbehalt und Bonusverlust selbst tragen.

Hinweis auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG) – Fahren mit Anhänger max. Höchstgeschwindigkeit 80km/h

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Allgemeine Mietbedingungen für Mietprodukte (AGB)

Sehr geehrter Kunde,

Ihr Vertragspartner ist die jeweilige Mietstation vor Ort, die Ihnen auch das Mietprodukt aushändigt. Die nachfolgenden Mietbedingungen werden daher (soweit wirksam vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Mietproduktes Inhalt des zwischen den Vertragspartnern und Lizenznehmern vonm Aargauischer Jagdschutzverein (JagdAargau), also der jeweiligen Mietstation vor Ort (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.

Allgemeine Mietbedingungen von JagdAargau (Aargauischer Jagdschutzverein), seinen Partnern und Lizenznehmern

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von JagdAargau (Aargauischer Jagdschutzverein), seinen Partnern und Lizenznehmern (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Mietproduktes an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschliesslich die mietweise Überlassung des Mietproduktes. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere das Bundesgesetz über Pauschalreisen finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Mietprodukt eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. Art. 266 Abs. 2 OR ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 20 Jahre. Für Mietprodukte über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 20 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Mietprodukte über 3,5 Tonnen mindestens 2 Jahre – in Besitz eines Führerscheins der Kategorie B bzw. der Kategorie C1, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Mietproduktes. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 Anwendung. Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Mietprodukte des Vermieters ein Gesamtgewicht von  mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Mietprodukte ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kategorie C1 haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Mietproduktes zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Mietprodukt als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2)

2.3 Das Mietprodukt darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Mietprodukt auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Mietprodukt überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung kann eine einmalige Service-Pauschale berechnet werden, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: unlimitierte Kilometer pro Tag; dem Leitbild der Versicherungen entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie der Mietprodukthersteller.

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit pro Kalendertag berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Mietproduktes durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Mietproduktes durch die Mitarbeiter der Vermietstation.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangen Tag den Preis laut Preisliste. Eine Gebühr für die Abgabe ausserhalb der Öffnungszeiten kann Anwendung finden. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Mietproduktübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Mietproduktrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.6 Das Mietprodukt wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Treibstoff. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

3.7 Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.

4. Reservierung und Umbuchung

4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäss Ziff. 4.2 und ausschliesslich für Mietproduktgruppen, nicht für Mietprodukttypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Mietproduktgruppe beispielhaft ein konkreter Mietprodukttyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Kunden auf ein gleich- oder höherwertiges Mietprodukt umzubuchen.

4.2 Die Reservierung ist nach Erhalt der Reservierungsbestätigung durch JagdAargau (Aargauischer Jagdschutzverein) verbindlich. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Die Bezahlung  muss min 30 Tage vor Abreise getätigt werden. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig: 

Der Mieter oder die Mieterin hat 14 Tage um die Buchung zu stornieren, dann wird 100% des Mietbetrages fällig. Für Mitglieder:innen des AJV ist die Miete sowie die Stornierung kostenlos. 

4.3 Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto gebührenfrei eingegangen sein. Die Zahlungsbedingungen richtigen sich ansonsten nach den Informationen auf der Rechnung. 

5.2 Es wird keine Kaution verlangt.

5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

6. Übergabe, Rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt mittels Checkliste zu prüfen ob alles Material und der Zustand des Mietobjektes einwandfrei ist. 

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Mietproduktes gemeinsam mit den Mitarbeitern des AJV eine abschliessende Überprüfung des Mietproduktes vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Mietproduktrückgabe aber festgestellt werden, gehen zulasten des Mieters. Solange die Regulierung einer solchen Beschädigung streitig ist, ist der Vermieter berechtigt, die Erstattung der Kaution zu verweigern.

6.3 Für die Mietproduktübergabe und die Mietproduktrücknahme gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart.

6.4 Alle Mietprodukte werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zulasten des Mieters.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Mietprodukt zu verwenden:

Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Mietprodukttests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. 

7.2 Das Mietprodukt ist schonend und sachgemäss zu behandeln und jeweils ordnungsgemäss zu verschliessen. Die für die Benutzung massgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmässig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Alle Mietprodukte sind Nichtraucher Mietprodukte; das Rauchen ist demnach im gesamten Mietprodukt nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zulasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschliesslich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Mietproduktes, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den AJV zu verständigen, spätestens jedoch an dem meldepflichtigen Ereignis unmittelbar folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Mietproduktrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Mietprodukte enthalten.

9. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind untersagt.

10. Mängel des Mietgegenstandes

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietobjekt oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Mietproduktes schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Für Mängel, die nicht spätestens bei Rückgabe des Mietproduktes schriftlich angezeigt werden, bestehen keinerlei Mietzinsherabsetzungs- oder Schadenersatzansprüche.

11. Reparaturen, ErsatzMietprodukt

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietproduktes während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Gesamtbetrag von CHF 150 selbstständig, grössere Reparaturen nur mit vorgängiger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. 

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zulasten des Vermieters.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Der Vermieter schliesst für das Mietobjekt eine Versicherung ab. Der Selbstbehalt im Schadenfall ist der Versicherungspolice zu entnehmen.  Handelt es sich beim Mietobjekt, um einen Fahrzeuganhänger, hat der Mieter den Versicherungsschutz seines Fahrzeuges selbst zu prüfen. In der Regel sind Anhänger durch das Zugfahrzeug versichert, weshalb sich die vorgängige Anfrage bei der eigenen Versicherung von Vorteil sein kann. Im Übrigen haftet der Mieter für die von ihm verursachten Schäden, insbesondere wenn die Versicherungsgesellschaft aufgrund des Verschuldens des Mieters berechtigt ist, ihre Leistungen zu kürzen oder zu verweigern.

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt insbesondere, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter insbesondere in folgenden Fällen:

• wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden

• wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Mietprodukt überlassen hat, Unfallflucht begeht

• wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

• wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

• wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen

• wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen

• wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Mietprodukt überlassen hat

• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Mietproduktabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen

• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietprodukts anfallenden Gebühren, Abgaben, Bussgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bussgelder und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter. 

12.6 Mehrere Mieter haften solidarisch als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters, Verjährung 

13.1 Die vertragliche wie auch die ausservertragliche Haftung des Vermieters wird für leichte und für mittlere Fahrlässigkeit wegbedungen (Art. 100 OR). Die vertragliche wie auch die ausservertragliche Haftung des Vermieters für seine Hilfspersonen wird vollumfänglich wegbedungen (Art. 101 Abs. 2 OR). Dieser Haftungsmassstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.2 Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, verjähren sämtliche Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, soweit sie nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, in einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem der Mieter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte erlangen können, spätestens aber 5 Jahre nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses. Diese Verjährungsregelung gilt auch für ausservertragliche Ansprüche des Mieters.

13.3 Es gelten die AGB und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.

14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass JagdAargau (Aargauischer Jagdschutzverein) seine persönlichen Daten speichert.

14.2 JagdAargau (Aargauischer Jagdschutzverein) darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Mietprodukt nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietprodukts, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstössen u.ä. 15. GPS Ortung der Mietprodukte Die JagdAargau (Aargauischer Jagdschutzverein) Mietprodukte können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.

16. Gerichtsstand

Unter Vorbehalt eines sich aus der schweizerischen Zivilprozessordnung oder dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) ergebenden, zwingenden Gerichtsstands, gilt für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil als Gerichtsstand der Sitz der jeweiligen Vermietstation vereinbart. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche gegen den Mieter am Wohnsitz oder Sitz des Mieters einzuklagen.

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge.